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Schweigepflicht

Schweigepflicht

Durch die Schweigepflichtgebote im Gesundheitswesen kann das Vertrauensverhältnis zwischen dem Parienten und den in Gesundheitsberufen Tätigen (z.B. Pfleger oder Ärzte) geschützt werden. Ziel ist es, das der Patient sich ihnen mit seinen körperlichen und seelischen Nöten bedenkenlos anvertrauen kann. Nach dem Strafgesetztbuch werden z.B. Krankenschwestern und Krankenpflegeschüler auf Antrag bestraft, wenn sie unbefugt ein fremdes, zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbaren, das ihnen in ihrer Berufseigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Des Weiteren ergibt sich eine vertragliche Schweigepflicht aus dem Krankenhausaufnahmevertrag. Verstösse können hier zu Schadensersatzansprüchen des betroffenen Patienten führen. 

Über die gesetzlichen Pflichten hinaus haben sich viele Berufsgruppen im Gesundheitswesen eine Selbstverpflichtung zum Schweigen auferlegt. 

Merke: Grundsätzlich ist der Patient Herr seiner Daten. Ausnahmen von der Schweigepflicht gibt es nur, wenn der Patient die Pflegeperson von der Schweigepflicht entbindet, wenn innerhalb des für den Patienten zuständigen Behandlungsteams Informationen weitergegeben werden, wenn die Weitergabe der Informationen gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. meldepflichtige Erkrankungen), oder wenn durch die Weitergabe der Informationen eine Straftat verhindert werden kann. 

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