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Patientenverfügung / Nottestament

Patientenverfügung / Nottestament

Nottestament

 
Unter Umständen kann ein Nottestament für einen Menschen die einzig verbleibende Chance sein, seinen letzten Willen kundzutun. Wenn eine solche Ausnahmesituation besteht, machen Sie den Patienten auf die Möglichkeit eines Nottestamentes aufmerksam und bieten Sie Ihre Hilfe an.

Das Nottestament (Dreizeugentestament) ist ein Testament, das nur bei naher Todesgefahr eines Menschen errichtet werden darf bzw. wenn zu befürchten ist, dass bald eine bis zum Tod andauernde Testierungsunfähigkeit eintritt. Voraussetzung ist auch, dass die Zeit einen Notar zu rufen, nicht mehr ausreicht. Eine solche Ausnahmesituation kann sich im Krankenhaus ergeben.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit das Nottestament wirksam ist:
Der Patient (Erblasser) muss mindestens 16 Jahre alt sein.
Es dürfen keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Patienten bestehen.
Es müssen neben dem Patienten ständig drei Zeugen anwesend sein. Die Zeugen müssen volljährig sein du dürfen mit dem Patienten nicht verheiratet sein, verwandt (in gerader Linie oder im 2. Grad der Seitenlinie) oder verschwägert sein. Sie dürfen nicht im Testament bedacht sein oder zum Testamentvollstrecker ernannt werden. Des Weiteren dürfen sie nicht geisteskrank, -schwach, gehörlos, blind oder stumm sein und müssen die deutsche Sprache verstehen.
  

Patientenverfügung


Eine Patientenverfügung enthält Verfügungen für die Zeit vor dem Eintritt des Todes und basiert auf dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Eine Person kann z.B. verfügen, dass sie bei bestimmten Krankheitszuständen (etwa schwere Gehirnschäden nach Unfall) einen Abbruch der Behandlung und lediglich Sterbebegleitung oder Sterbenlassen wünscht. Tritt der in der Patientenverfügung näher bezeichnete Krankheitszustand ein, so ist die Verfügung ein sehr wichtiger Anhaltspunkt für den mutmasslichen Willen des Patienten, denn Ärzte und Pflegende in ihre Überlegungen zur Behandlungs- und Pflegeplanung einschliessen müssen. Die Rechte von Ärzten und Pflegenden enden, wo ihnen keine Einwilligung des Patienten vorliegt. Andererseits kann ein Patient von Pflegenden oder Ärzten z.B. nicht das gezielte Töten (aktive Sterbehilfe) oder unterlassene Hilfeleistung, also eine Straftat, verlangen.
 
 

Praxistipp:

Die Entscheidung, ob die Behandlung eines sterbenskranken, nicht einsichtsfähigen Patienten abgebrochen wird oder nicht, fällt in der Regel weder Ärzten noch Pflegenden noch Angehörigen leicht. Wünschenswert und wichtig ist der Konsens aller Beteiligten. Wenn Sie Zweifel haben, dass die ärztlich angeordnete Vorgehensweise (z.B. Intubation und Beatmung als lebensverlängernde Massnahme oder z.B. Abbruch der parenteralen Ernährung zum Sterbenlassen) nicht dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht, betrachten Sie es als Ihre moralische Pflicht, mit dem Arzt in Diskussion zu treten.
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